M.V.D.A.           

 

Rede von Edgar Janassek zur Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 in der GV-Sitzung vom 07.11. 2019

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9

Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren,
nach meiner Erinnerung liegt uns erstmals hier in der GV ein Durchführungsvertrag zu einem Bebauungsplan vor. Da dieser Vertrag für uns Neuland bedeutet mussten wir uns in der GL erstmal mit diesem Thema grundsätzlich beschäftigen.
Nach § 12 BauGesetzbuch ist diese Vertragsart verpflichtend bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit privaten Investoren, wenn diese ein konkretes Vorhaben planen bei dem ein Bebauungsplan zu beschließen oder zu ändern ist. Dieses Instrument Durchführungsvertrag ist zwar erst seit 1993 gesetzlich eingeführt
Ich frage mich aber, ob wir nicht auch in der Vergangenheit schon Durchführungsverträge bei Bebauungsplänen hätten abschließen müssen? Denn wir haben hier schon bei anderen Bebauungsplänen diese auf exakte private Bauvorhaben abgestimmt und beschlossen. Auch bei diesen Bebauungsplänen sind teilweise Kosten für Planung und Umsetzung auf die Privaten Investoren verlagert worden.


Aus der einschlägigen Literatur geht hervor, dass der Durchführungsvertrag spätestens 4 Wochen vor dem Beschluss zum Bebauungsplanes beschlossen werden soll. Er muss in jedem Fall vor dem Beschluss des vorhabenbez. Bebauungsplanes beschlossen sein, sonst ist dieser unwirksam.
Heute ist also die letzte Möglichkeit den Durchführungsvertrag noch zu beschließen, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan unter TOP 3 beschlossen werden soll.
Die eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehene Reihenfolge für Beschlüsse ist bzgl. des Bauvorhabens Schumacher völlig durcheinander geraten. Dies liegt sicher u.a. an der veränderten Einordnung der Fa. Schumacher bzgl. der Risikoeinstufung.
Auf Grund alter Beschlusslage wurden bereits Bauwerke errichtet, für die wir erst heute den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließen sollen.


Jetzt aber zum Inhalt des Durchführungsvertrages:
Aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben sich einige Inhalte die in diesen Verträgen zwingend zu regeln sind.
u.a. Verpflichtungen des Investors zur Kostenübernahme/Kostenbeteiligung für die Planungskosten und Vertragskosten Pflicht zur Kostenübernahme von Folgekosten, die der Gemeinde durch die Nutzung innerhalb des Plangebietes entstehen.
Einzelne Regelungen z. B. bzgl. Straßenbeiträge sind in der Vertragsvorlage auch enthalten. Es sind in dem Vertrag jedoch auch Kostenpflichten aufgeführt, die völlig selbstverständlich sind,
z. B. dass der Vorhabenträger die Kosten der Wasserhausanschlüsse im Vertragsgebiet zu tragen hat. Diese Vereinbarung ist überflüssig, da sie grundsätzlich geregelt ist und im Übrigen für alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde gilt. In dem Vertrag können aber auch Pflichten vereinbart werden die die über die zwingenden Regelungen hinausgehen.
Zum Beispiel hätte der Vertrag auch Möglichkeiten geboten weitergehende Regelungen bereits jetzt vertraglich zu fixieren. Es ist zwar beschrieben, dass die Fa. Schumacher die Logistiker für An- und Ablieferverkehr im Schwerlastverkehr auf die neue Verkehrslenkung hinweist. Aber hier hätte auch gleichzeitig eine Beschränkung des An- und Ablieferverkehrs auf die Zeiten 6.00 bis 22.00 Uhr vorgegeben werden können um die Nachtzeit vom LKW-Verkehr auszunehmen.
Es hätten in dem Vertrag auch bereits jetzt Festlegungen für eine Kostenüber-nahme für den vorgesehenen Bau einer separaten Firmenanbindung erfolgen können.

Wir haben im HaFi, auf die aus unserer Sicht noch im Vertrag zu berücksichtigenden Punkte hingewiesen, dies wurde jedoch vom Bürgermeister abgelehnt, mit dem Hinweis: Das gehöre nicht in den Vertrag und wäre ggf. später separat zu vereinbaren.

Die GL wird dem Vertrag in dieser Form so nicht zustimmen weil aus unserer Sicht noch weitere Regelungen hätten aufgenommen werden müssen.

 

Edgar Janassek

 

 

 

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