Nachbesserungen der gesplitteten Abwassergebühr
An den Vorsitzenden der Gemeindevertretung Malsfeld Herrn Karl-Heinz Reichmann - Fraktion - Malsfeld, den 19.03.2013 Nachbesserungen der gesplitteten Abwassergebühr bei sozialen HärtefällenDurch die neu eingeführte gesplittete Abwassergebühr kommt es im ländlichen Raum der Gemeinde Malsfeld teils zu enormen Steigerungen bei der Abwassergebühr. Gerade ältere Mitbürger auf nicht mehr bewirtschafteten Immobilien, welche eine geringe Rente haben, sind von der Belastung durch versiegelte Flächen besonders betroffen. Auf den neuen Gebührenbescheiden sind teilweise Erhöhungen um ein Vielfaches im Vergleich zum Vorjahr festzustellen.Eine ausführliche Begründung erfolgt in der Sitzung. AntragDie Gemeinschaftsliste Hochland-Fuldatal stellt den Antrag auf Erlass einer Satzung zum Ausgleich privater Härtefälle im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr.Der Gemeindevorstand wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfs eine Satzung zu erstellen. Lothar Kothe Edgar Janassek Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsführer |
EntwurfSatzung zum Ausgleich privater Härtefälle im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten AbwassergebührDie Gemeinde Malsfeld gewährt im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr eine Förderung zum Ausgleich privater Härtefälle. 1. Förderungsgrundsätze Gefördert werden Maßnahmen in der Gemeinde Malsfeld. Die Förderung wird für das vom Antragsteller bewohnte und in dessen Besitz befindliche Anwesen gewährt. Die Förderung wird als jährlicher Zuschuss je Anwesen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht für den Antragsteller nicht. Die Gemeinde als Zuschussgeber entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Fördervoraussetzungen Gemeindliche Zuschüsse nach diesem Programm werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. • Das Einkommen des Antragstellers darf die Beträge in Anlehnung an die Einkommensgrenzen für Leistungen nach dem 5-9 Kapitel, § 85 des Sozialgesetzbuches XII nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze wird im Zusammenhang mit der Anpassung der Regelsätze von der Verwaltung neu festgelegt. • Das Einkommen ist durch geeignete Belege nachzuweisen. • Durch die gesplittete Abwassergebühr muss sich die Abwassergebühr gegenüber einer fiktiven Gebühr, mit dem Trinkwasserverbrauch als alleinigem Gebührenmaßstab, mehr als verdoppeln. 3. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung entspricht der Differenz zwischen der doppelten fiktiven Gebühr auf Basis des Trinkwasserverbrauches als alleinigem Gebührenmaßstab und der tatsächlich zu zahlenden Abwassergebühr aus Summe von Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr. Die Höhe der fiktiven Abwassergebühr beträgt im Jahr 2013 4,32 €/qm. Sie wird im Zusammenhang mit Veränderungen der Abwassergebühr von der Verwaltung neu festgelegt. 4. Antragsverfahren Anträge auf Förderung sind bei der Gemeindeverwaltung Malsfeld als formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Dem Antrag sind bei Antragstellung beizufügen: • Nachweis über den Wasserverbrauch im Vorjahr • Einkommensnachweise • Bankverbindung • Einzugsermächtigung Nur über vollständig vorliegende Antragsunterlagen kann entschieden werden. 5. Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Maßnahmen Über den Förderantrag entscheidet der Gemeindevorstand unter Anwendung dieser Richtlinien. Die Zuweisung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch Verrechnung bei den wiederkehrenden Zahlungen. Die Verwaltung stellt die Fördervoraussetzungen fest und ermittelt den Verrechnungsbetrag gemäß den vorliegenden Antragsunterlagen. 6. Behandlung von Verstößen Der Bewilligungsbescheid kann, bei einem Verstoß gegen diese Satzung, jederzeit widerrufen werden. Bereits verrechnete Mittel können bei missbräuchlicher Verwendung zurückgefordert werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Gemeinde Malsfeld auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. 7. Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer Die Satzung tritt ab 1. 1. 2013 rückwirkend in Kraft. Ihre Gültigkeit wird auf 5 Jahre, bis zum 31.12.2017, festgelegt. |